Der einzuhaltende Gewässerabstand gemäss den Übergangsbestimmungen der GschV beträgt dann immer noch 8.75 m ab Gewässermitte und wäre mit dem vorspringenden Vordach um rund 0.25 m unterschritten. Bei der erstellten Baute handelt es sich nicht um eine im öffentlichen Interesse liegende Anlage (vgl. Art. 41c Abs. 1 GSchV). Eine Ausnahmebewilligung für das Bauen im Gewässerraum liegt auch nicht vor und hätte kaum erteilt werden können. Das Bauvorhaben hätte somit nicht bewilligt werden dürfen und die Baubewilligung vom 31. August 2021 ist ursprünglich fehlerhaft. 3. Massgeblicher Gewässerabstand zum aktuellen Zeitpunkt