Im Anhang 2 (Herleitung der Gewässerraumbreiten) des Erläuterungsberichts zur Festlegung des Gewässerraums im Rahmen der Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde Krauchthal vom April 20209 wird die effektive Gerinnesohlebreite des «Chrouchtalbachs» im betreffenden Abschnitt mit «<1 m» angegeben. Auch auf den von der Beschwerdegegnerschaft ihrer Beschwerdeantwort beigelegten Fotos ist erkennbar, dass die Gerinnesohle unverkennbar eine gewisse Breite aufweist. Auf dem Geoportal des Kantons Bern wird die Gerinnesohlebreite des als «stark beeinträchtigt» eingestuften Abschnitts des «Chrouchtalbachs» südlich des Grundstücks der Beschwerdegegnerschaft schliesslich mit 0.50 m angegeben.10