c) Die Bestimmungen der Gemeinde Krauchthal zum Gewässerabstand befinden sich im Gemeindebaureglement (GBR). Zum Zeitpunkt der Bewilligung des fraglichen Anbaus an der Garage war das GBR vom 30. Juni 2010 massgeblich. Gemäss Art. 527 Abs. 1 und Anhang A148 des GBR vom 30. Juni 2010 war entlang von Fliessgewässern u.a. zur Sicherung des Raumbedarfs für Massnahmen des Hochwasserschutzes für sämtliche Bauten und Anlagen ein Abstand von 7 m einzuhalten, gemessen bei mittlerem Wasserstand am Fuss der Böschung. Die Gemeinde Krauchthal hatte somit zum fraglichen Zeitpunkt noch keinen Gewässerraum nach Art. 36a GSchG festgelegt.