Im Kanton Bern sind dafür die Gemeinden zuständig (vgl. Art. 5b WBG7). Solange der Gewässerraum nach diesen Vorgaben noch nicht festgelegt ist, muss nach Abs. 2 der Übergangsbestimmungen der GSchV entlang von Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle von bis zu 12 m Breite beidseitig ein Streifen von je 8 m Breite plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle freigehalten werden. In diesem