b) Seit dem 1. Januar 2011 verlangt das Bundesrecht die Festlegung eines Gewässerraums entlang von Fliessgewässern und Seen (Art. 36a GschG6). Dieser soll die natürliche Funktion des Gewässers, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung gewährleisten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 der GSchV sind die Kantone verpflichtet, den Gewässerraum bis zum 31. Dezember 2018 festzulegen. Im Kanton Bern sind dafür die Gemeinden zuständig (vgl. Art.