Stattdessen habe sie den Gewässerabstand nach den Vorschriften des Gemeindebaureglements beurteilt und gestützt darauf entschieden, dass dieser eingehalten sei. Die Beschwerdegegnerschaft hingegen stellt die Fehlerhaftigkeit der Baubewilligung in Frage, da der genaue Abstand der Baute zum «Chrouchtalbach» bisher nie verbindlich festgelegt worden sei und bei näherer Betrachtung der Pläne und der örtlichen Gegebenheiten von einem wesentlich grösseren Abstand auszugehen sei, der das zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung geltende Recht einhalte.