Sie begründet dies mit ihrem Versäumnis, den Mindestabstand zum «Chrouchtalbach» gestützt auf die Übergangsbestimmungen der GschV5 geprüft zu haben. Stattdessen habe sie den Gewässerabstand nach den Vorschriften des Gemeindebaureglements beurteilt und gestützt darauf entschieden, dass dieser eingehalten sei.