a) Unter den Parteien ist unbestritten, dass die Baubewilligung vom 31. August 2021 rechtskräftig ist. Die Beschwerdeführenden bringen jedoch vor, dass sie fehlerhaft sei, zumal die Baute der Beschwerdegegnerschaft in den Gewässerschutzbereich hineinrage und damit den Abstand zum Gewässer verletze. Die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Krauchthal bestätigt die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Baubewilligung. Sie begründet dies mit ihrem Versäumnis, den Mindestabstand zum «Chrouchtalbach» gestützt auf die Übergangsbestimmungen der GschV5 geprüft zu haben.