a) Angefochten ist eine Widerrufsverfügung nach Art. 43 BauG2. Eine solche Verfügung kann gemäss Art. 43 Abs. 3 BauG wie ein Bauentscheid angefochten werden. Dieser Rechtsweg steht auch im Falle der Verweigerung eines beantragten Widerrufs offen.3 Das Eintreten auf die Beschwerde richtet sich nach den Voraussetzungen gemäss Art. 40 BauG. Nach dieser Bestimmung können Bauentscheide innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.