Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vor-instanz im Baubewilligungsverfahren kein Schattendiagramm eingeholt hat. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführenden ist unbegründet und die Beschwerde somit abzuweisen. 3. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1600.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV11). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Gesamtbauentscheid vom 24. Februar 2023 wird bestätigt.