Das geplante Bauvorhaben ist zonenkonform und hält bei allen geplanten Gebäuden unbestrittenermassen sowohl die Gebäudehöhe als auch die Abstände gemäss Art. 5 GBR ein. Es handelt sich auch bei keiner der geplanten Bauten um ein Hochhaus, weshalb die Beschattungstoleranzen von Art. 22 Abs. 3 BauV nicht zur Anwendung kommen. Für die Prüfung der Frage, ob eine übermässige Beschattung vorliegt, bleibt somit kein Raum. Es erübrigt sich demnach, ein Schattendiagramm einzuholen. Vielmehr muss die Beschattung, die aus reglementskonformer Bauweise resultiert, geduldet werden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vor-instanz im Baubewilligungsverfahren kein Schattendiagramm eingeholt hat.