heisst Gebäuden mit einer Gesamthöhe von mehr als 30.00 m, kommen bestimmte Beschattungstoleranzen zur Anwendung (vgl. Art. 22 Abs. 3 BauV). In der Dorfzone A beträgt die maximale Fassadenhöhe (traufseitig) gemäss Art. 5 Abs. 1 GBR10 8.0 m, der grosse Grenzabstand 6.0 m und der kleine Grenzabstand 3.0 m. Bei Kleinbauten gilt gemäss Art. 5 Abs. 2 GBR ein Grenzabstand von mind. 2.0 m und eine traufseitige Fassadenhöhe von maximal 3.0 m. Das geplante Bauvorhaben ist zonenkonform und hält bei allen geplanten Gebäuden unbestrittenermassen sowohl die Gebäudehöhe als auch die Abstände gemäss Art. 5 GBR ein.