24 BauG i.V.m. Art. 89 Abs. 2 BauV). Beim Schattenwurf oder dem Entzug von Sonne und Licht handelt es sich um negative Immissionen, welche durch die blosse Existenz von Bauten entstehen.8 Solange die baupolizeilichen und umweltrechtlichen Vorschriften eingehalten sind, müssen solche Immissionen von den Anwohnern aber grundsätzlich hingenommen werden.9 Nur bei Hochhäusern im Sinne von Art. 20 BauG, das