Die Beschwerdeführenden haben hingegen keinen Anspruch darauf, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrem Bauvorhaben eine möglichst günstige Lösung für sie realisiert. Die Beschwerdegegnerin darf die Bauten genauso planen und umsetzen, wie sie möchte, sofern sie sich an die bau- und planungsrechtlichen Vorschriften hält. Es kann womöglich zutreffen, dass die geplanten Gebäude teilweise Schatten auf das Nachbargrundstück werfen. Dies allein macht aber das Bauvorhaben nicht unzulässig.