Im Gesamtbauentscheid führte die Vorinstanz aus, dass die gemäss Gemeindebaureglement maximale Fassadenhöhe bei allen geplanten Gebäuden eingehalten werde. Bauten, welche die gültigen Vorschriften einhielten, würden keine zusätzlichen Einschränkungen bezüglich Schattenwurf erfahren. Einzig bei Hochhäusern seien diesbezüglich nach Art. 22 Abs. 3 BauV besondere Vorschriften zu beachten.6