Das Regierungsstatthalteramt verweist in seiner Stellungnahme auf die entsprechende Erwägung im Gesamtbauentscheid. Weiter bringt es vor, dass gemäss Art. 15 Abs. 1 BewD5 die Baubewilligungsbehörde bei Bedarf von der Bauherrschaft weitere Unterlagen verlangen könne, wie beispielsweise ein Schattendiagramm. Dies sei gemäss Art. 22 Abs. 3 BauV aber nur bei Hochhäusern opportun und für das vorliegende Bauprojekt, welches die im Gemeindebaureglement vorgeschriebenen Baumasse einhalte, nicht erforderlich.