2/5 BVD 110/2023/29 Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Beschwerdeantwort vor, dass die Rechtslage im Kanton Bern bezüglich Beschattung von Wohnbauten in der BauV4 geregelt sei. Nach Art. 22 BauV dürfen Hochhäuser keinen übermässigen Schatten auf ein Wohnhaus werfen. Bezüglich Photovoltaik- Anlagen seien hingegen keine Beschattungstoleranzen bekannt. Zudem sei in der Beschwerde nicht ersichtlich, wo und in welcher Höhe die Photovoltaik-Paneele geplant seien.