a) Die Beschwerdeführenden befürchten aufgrund des geplanten Bauvorhabens eine unzulässige Beschattung ihrer Liegenschaft. Es sei zudem entgegen ihren Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren kein Schattendiagramm erstellt worden. Ein solches sei jedoch mit Blick auf die von den Beschwerdeführenden auf ihrer Liegenschaft geplanten Solaranlage unabdingbar. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0).