3. a) Den Beschwerdeführenden 2 bis 16 werden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2400.– auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. b) Der Beschwerdeführerin 17 werden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1400.– auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung