b) Parteikosten im Sinne des Gesetzes sind nur der Beschwerdeführerin 17 entstanden, die übrigen Verfahrensbeteiligten waren nicht anwaltlich vertreten (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin 17 keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Somit werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Der Sistierungsantrag der Beschwerdeführenden 2 bis 16 wird abgewiesen. 2. Die drei Beschwerden der Beschwerdeführenden 1 bis 17 werden abgewiesen. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 6. Februar 2023 wird bestätigt.