Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden 2 bis 17 und sie haben daher die sie betreffenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden 2 bis 16 haften für die ihnen auferlegten Verfahrenskosten solidarisch für den gesamten Betrag. Die Beschwerdeführerin 1 ist nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen, weshalb ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die die Beschwerdeführerin 1 betreffenden Verfahrenskosten trägt daher der Kanton.