e) Soweit die Beschwerdeführerin 17 geltend macht, neben den Räumlichkeiten sei auch die Umgebung in unmittelbarer Nähe der Antenne als OMEN zu qualifizieren, geht sie fehl. Ausserhalb von Gebäuden gelten nur raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze sowie unüberbaute eingezonte Grundstücke, auf denen empfindliche Nutzungen zulässig sind, als OMEN – beides steht vorliegend nicht zur Diskussion. Somit kommen hier von vornherein nur OMEN in Gebäuden in Frage.