ausserhalb von Gebäuden gelten nur raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze sowie unüberbaute eingezonte Grundstücke, auf denen empfindliche Nutzungen zulässig sind, als OMEN. Ein Arbeitsplatz zählt dann als OMEN, wenn es sich um einen ständigen Arbeitsplatz handelt, was voraussetzt, dass er während mehr als 2.5 Tagen pro Woche durch einen Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin oder auch durch mehrere Personen nacheinander besetzt ist.57