ausgewiesen werden müssten, an denen die Strahlung am stärksten sei. Dies habe die Beschwerdegegnerin mit den Angaben im Standortdatenblatt ohne Weiteres erfüllt. Die Beschwerdeführerin verzichte denn auch darauf aufzuzeigen, welche zusätzlichen Orte konkret hätten ausgewiesen werden müssen und weshalb ihnen die Qualifikation als OMEN zukommen sollten. 23/27 BVD 110/2023/27