b) Die Beschwerdegegnerin macht dazu in ihrer Beschwerdeantwort geltend, die Beschwerdeführerin 17 verkenne die Definition von OMEN. Bei OMEN handle es sich um diejenigen Orte, an denen sich Personen heute oder in Zukunft längere Zeit aufhalten könnten. Das heisse, dass es im Umfeld einer Mobilfunkanlage immer eine unbestimmte Anzahl OMEN habe, denn deren Definition kenne keine geografische Einschränkung. Da im Rahmen eines Baugesuchs nicht eine unbestimmte Anzahl OMEN berechnet und ausgewiesen werden könne, habe der Gesetzgeber bestimmt, dass neben dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem die Strahlung am stärksten sei (Ort für den kurzfristigen Aufenthalt; OKA), diejenigen drei OMEN