m) Was die Beschwerdeführenden 2 bis 16 mit ihren diversen Verweisen auf den Entscheid der BVD 110/2020/50 vom 1. Dezember 2020 zu ihren Gunsten abzuleiten versuchen, ist nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon handelt es sich dabei anders als hier um einen Fall, bei dem die adaptiven Antennen noch ohne Korrekturfaktor nach «worst-case» beurteilt wurden, so dass der Entscheid ohnehin nur beschränkt auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann. Anders als die Beschwerdeführenden 2 bis 16 meinen, bedarf das Bauvorhaben keiner Ausnahmebewilligung wegen Nichtanwendung einer NISV-Änderung. Entsprechend gab es auch keine Ausnahme zu publizieren.