Der Grund dafür, dass das Standortdatenblatt keine Angaben über Aufenthaltsorte von Tieren enthalten muss, liegt darin, dass die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV auf den Schutz von Menschen und nicht von Tieren (und Pflanzen) zugeschnitten sind (Art. 1 NISV). Das Bundesgericht hat es bisher abgelehnt, mit Blick auf die Tier- und Pflanzenwelt über die NISV hinausgehende Emissionsbegrenzungen zu verlangen.55 Der Schutz der Tiere und Pflanzen geht grundsätzlich im Schutz der Menschen auf. Dies ist auch hier der Fall. Die Beschwerdeführerin 17 spricht Tiere an, die angeblich auf der Parzelle Nr. A.________ gehalten werden, also an Orten, an denen sich Menschen aufhalten können.