j) Das Standortdatenblatt muss Angaben enthalten über die von der Anlage erzeugte Strahlung an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist, und an den drei OMEN, an denen diese Strahlung am stärksten ist (Art. 11 Abs. 2 Bst. c Ziff. 1 und 2 NISV). Angaben zu Orten, an denen sich Tiere aufhalten, müssen im Standortdatenblatt nicht gemacht werden. Dass die Beschwerdegegnerin auch im vorliegenden Fall keine solchen Orte im Standortdatenblatt aufgeführt hat, stellt folglich keine Pflichtwidrigkeit dar.