d) Den Beschwerdeführenden ist beizupflichten, dass die Baubewilligungsbehörde die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften von Amtes wegen zu prüfen hat. Bei Mobilfunkantennen erstreckt sich diese Pflicht insbesondere auch auf die Einhaltung der Vorschriften der NISV. Inwiefern die Baubewilligungsbehörde dieser Pflicht vorliegend nicht nachgekommen wäre, ist aber nicht erkennbar. Die relevanten Angaben für die Beurteilung, ob die Vorschriften der NISV eingehalten sind, finden sich im Standortdatenblatt, das von der Baugesuchstellerin eingereicht werden muss. Dieses Standortdatenblatt vom 28. Oktober 2021 (Revision: 1.9) hat die Baubewilligungsbehörde dem AUE zur Prüfung zugestellt.