c) Weiter rügen die Beschwerdeführenden 2 bis 16, im Baubewilligungsverfahren seien die Voraussetzungen für die Baubewilligung nicht von Amtes wegen geprüft worden. Es sei nicht Aufgabe der Beschwerdeführenden die Nichteinhaltung der NISV-Grenzwerte zu beweisen. Vielmehr habe dazu die kantonale Fachbehörde in einem Fachbericht nachvollziehbar festzustellen, ob die Vorschriften eingehalten würden. Dies sei mit dem Fachbericht NIS nicht geschehen. Auch die Beschwerdeführerin 17 rügt, die Angaben der Bauherrschaft zur Einhaltung der Grenzwerte seien von der Vorinstanz nicht von Amtes wegen auf ihre Richtigkeit überprüft worden,