a) Die Beschwerdeführenden 2 bis 17 erheben diverse weitere Rügen im Zusammenhang mit dem Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NIS). Die Beschwerdeführenden 2 bis 16 rügen zunächst irrführende Baugesuchsakten, da keine Hinweise oder technische Beschriebe von adaptiven Antennen und deren Funktionsweise für vorliegende Mobilfunkanlage in den Baugesuchsunterlagen vorhanden seien. Das Standortdatenblatt enthalte mangelhafte Antennendiagramme, da nur eine statische Exposition dargestellt werde und die dynamische Funktionsweise fehle. Im Ergebnis sei den Beschwerdeführenden dadurch das Recht auf Überprüfung der Einhaltung der Strahlengrenzwerte nicht gewährt worden.