Das Freiraumausbreitungsmodell berücksichtigt nur, in welche Richtung wieviel Strahlung abgebeben wird.43 Deshalb empfiehlt das BAFU, nach Inbetriebnahme der Anlage in der Regel eine Abnahmemessung durchzuführen, wenn gemäss rechnerischer Prognose der Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80 Prozent erreicht wird. In begründeten Fällen kann die Behörde diese Schwelle auch niedriger ansetzen. Ergibt die Abnahmemessung eine höhere Strahlungsbelastung, so ist die Anlage bzw. die Sendeleistung anzupassen.44 Auch unter Beachtung der Reflexionen ist die Einhaltung der NISV-Grenzwerte und damit die Einhaltung des Vorsorgeprinzips des Umweltschutzgesetzes somit gewährleistet.