Die Beschwerdeführerin 17 rügt, die Auswirkungen der von adaptiven Mobilfunkantennen ausgehenden Strahlenbelastung sei wissenschaftlich nicht genügend erforscht und müssten zwingend weiter untersucht werden. Vor diesem Hintergrund böten die in der NISV verankerten Anlagegrenzwerte keinen nachgewiesenen, ausreichenden Gesundheitsschutz. Vor diesem Hintergrund werde vorfrageweise die Vereinbarkeit der in der NISV festgelegten Grenzwerte mit übergeordnetem Recht bzw. dem Vorsorgeprinzip in Frage gestellt.