a) Die Beschwerdeführenden 2 bis 16 rügen, es sei unbestritten, dass Grenzwerte an den Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) überschritten werden könnten. Durch Reflexionen könnten gar noch höhere Feldstärken an den OMEN auftreten. Die Strahlengrenzwerte nach NISV garantierten die Einhaltung des Vorsorgeprinzips nach Umweltschutzgesetz. Somit werde das Schutzniveau aufgeweicht. Durch dieses Vorgehen sei die Einhaltung des Vorsorgeprinzips des Umweltschutzgesetzes nicht gewährleistet.