c) Im Übrigen weist die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort auf die Schwierigkeiten einer gemeinsamen Nutzung von Standorten hin. Demnach sehen sich die Mobilfunkanbieterinnensehen im besiedelten Raum angesichts der strengen Vorschriften häufig mit der Situation konfrontiert, dass die bestehenden Standorte bereits soweit ausgelastet sind, dass der Betrieb von weiteren Antennen durch zusätzliche Anbieterinnen zu einer Überschreitung der Grenzwerte führen würde und deshalb eine Mitbenutzung unmöglich ist. 10. Nichtionisierende Strahlung, Vorsorgeprinzip und Gesundheit