52 GBR die Fernsicht hinsichtlich der Uferlandschaft geschützt ist. Abgesehen davon ist aus den Fotos der OLK erkennbar, dass die Horizontlinie gerade vom Bahnhof aus bereits heute durch zahlreiche Mastkonstruktionen überragt wird, so dass die Wirkung der geplante Mobilfunkanlage auf die Horizontlinie vernachlässigbar ist. Folglich erweist sich diese Rüge als unbegründet. 9. Standortkoordination