Von einer weiteren Verringerung der heute noch vorhandenen positiven Landschaftselemente kann unter diesen Umständen entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin 1 nicht gesprochen werden und der Schutz der angrenzenden Wohngebiete ist nicht in Frage gestellt. Soweit die Beschwerdeführerin 17 eine erhöhte Schutzwürdigkeit der Horizontlinie geltend macht, müsste sie näher darlegen, von welcher Horizontlinie sie spricht. Weshalb beispielsweise der Horizontlinie vom Bahnhof Kiesen aus eine erhöhte Schutzwürdigkeit zukommen sollte, ist nicht erkennbar, da gemäss Art. 52 GBR die Fernsicht hinsichtlich der Uferlandschaft geschützt ist.