g) Aufgrund der Fotos im Anhang des OLK-Berichts sind diese Ausführungen der OLK nachvollziehbar und überzeugend. Die betroffene Parzelle Nr. I.________ liegt unmittelbar zwischen der Autobahn im Westen und der Bahnlinie im Osten. Genutzt wird die Parzelle durch eine Gartenbaufirma, die zu diesem Zweck ein Bürogebäude (Nr. 50), ein kleineres (Nr. 50a) und zwei grössere (Nrn. 50b und 50c) Gewerbegebäude sowie einen offenen Unterstand (50f) erstellt 29 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9-10 N. 29b