Hier relevant ist jedoch der gemäss Art. 52 GBR zu beachtende Grundsatz, wonach die Uferlandschaft, sowohl bezüglich der Nahsicht (Teil westlich der Autobahn) als auch bezüglich der Fernsicht, nicht beeinträchtigt werden darf. Darüber hinaus sind auf das Bauvorhaben die allgemeinen Ästhetikvorschriften aus Art. 25 GBR, Art. 9 BauG und Art. 17 BauV anwendbar.