52 GBR sind somit nicht auf Mobilfunkanklangen zugeschnitten, weshalb sich auch daraus für das vorliegende Bauvorhaben nicht viel ableiten lässt. Die Beschwerdeführenden verlangen denn auch nicht eine andere Gestaltung, sondern sind vielmehr der Ansicht, in der ZPP D seien Mobilfunkanlagen generelle 28 Vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9-10 N. 29b mit Hinweisen auf die Rechtsprechung 13/27 BVD 110/2023/27