e) Die Gestaltungsvorschriften von Art. 6 ÜV sind nicht auf Mobilfunkanklangen zugeschnitten. Aus ihnen lässt sich daher nichts für das vorliegende Bauvorhaben ableiten, was auch von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht wird. Soweit Art. 52 GBR erhöhte gestalterische Anforderungen verlangt, so bezieht sich dies grundsätzlich auf die anzusiedelnden Industrie- und Gewerbebetriebe, bei deren Gestaltung Spielraum besteht. Beim Bau von Mobilfunkanlagen besteht regelmässig kein solcher Spielraum. Das Erscheinungsbild einer Mobilfunkantenne – namentlich Durchmesser und Höhe des Antennenmasts sowie die Anzahl der Antennen – ist primär durch technische Gegebenheiten bedingt;