Für die ZPP D sieht Art. 52 Abs. 1 GBR zudem vor, dass erhöhte gestalterische Anforderungen zu beachten sind. Zudem ist gemäss Art. 52 Abs. 1 GBR insbesondere der Grundsatz zu beachten, «keine Beeinträchtigung der Uferlandschaft, sowohl bezüglich der Nahsicht (Teil westlich der Autobahn) als auch bezüglich der Fernsicht». Weiter äussert sich auch Art. 6 ÜV zur Gestaltung. Demnach ist unter anderem die Gesamtanlage der Überbauung als städtebauliche Einheit zu gestalten (Abs. 1) und die Baugestaltung hat die im Überbauungskonzept angedeutete Strukturmerkmale zu unterstützen (Abs. 2).