c) Die Vorinstanz hat dazu im angefochtenen Entscheid ausgeführt, die Ästhetikbestimmungen seien nicht auf Mobilfunkanlagen zugeschnitten. Das Erscheinungsbild einer Mobilfunkanlage sei vor allem durch die technischen Gegebenheiten bedingt, weshalb sich Antennenmasten nicht durch bauliche Schönheit auszeichneten. Daher dürfe das Ästhetikgebot nicht allzu eng angewendet werden. Vorliegend seien keine Gründe ersichtlich, weshalb das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt werde. Gemäss OLK sei der Standort vertretbar.