b) Die Beschwerdeführerin 17 rügt eine Verletzung von Art. 9 Abs. 1 BauG und Art. 17 Abs. 1 BauV sowie der kommunalen Gestaltungsvorschriften. Die 25 m hohe Anlage, überrage die umliegenden Gebäude deutlich, sei von weitem sichtbar und erweise sich als zu prägend und zu dominant. Sie werde als störender Fremdkörper wahrgenommen und verletze damit das Orts- und 12/27 BVD 110/2023/27