a) Die Beschwerdeführerin 1 rügt, die Kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) habe festgestellt, dass die geplante Antenne die bereits verstellte Fernsicht weiter einschränke. Zudem werfe die OLK die Frage auf, ob eine zusätzliche Verstellung der Landschaft nötig sei. Der Gemeinderat sei der Ansicht, dass gerade eine bereits verstellte Landschaft nicht noch zusätzlich belastet werde sollte. Es sei insbesondere zum Schutz der angrenzenden Wohngebiete dafür zu sorgen, dass die heute noch vorhandenen positiven Landschaftselemente nicht weiter verringert würden. Daher sei eine zusätzliche Belastung an diesem Standort nicht vertretbar.