h) Was das Gebot betrifft, die Wohnnutzung in den nördlich anschliessenden Zonen E1 und W2 nicht zu beeinträchtigen, wird dies gemäss GBR primär durch die Freihaltung des nordöstlichen Teils der Parzelle Nr. I.________ erreicht. Diese Freihaltung wird durch das Bauvorhaben, das nicht in diesem nordöstlichen Teil der Parzelle liegt, nicht in Frage gestellt. Dementsprechend ist keine relevante Beeinträchtigung dieser Wohnnutzung durch das Bauvorhaben zu erkennen, das rund 100 m und mehr von der Wohnnutzung in den nördlich anschliessenden Zonen E1 und W2 entfernt liegt (mit Ausnahme eines unbebauten Teils der Parzelle Nr. 724 in rund 70 m Entfernung).