g) Soweit Art. 52 GBR erhöhte gestalterische Anforderungen verlangt, so spielt dies für die Frage der Zonenkonformität keine Rolle. Diese Anforderungen sind im Rahmen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes zu berücksichtigen (siehe hinten Erwägung 8). Analoges gilt hinsichtlich des zu beachtenden Grundsatzes, wonach die Uferlandschaft nicht beeinträchtigt werden darf, sowohl bezüglich der Nahsicht (Teil westlich der Autobahn) als auch bezüglich der Fernsicht.