Gemäss Art. 38 GBR ist die Gewerbezone Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben vorbehalten. Reine Bürobauten sind in der Regel jedoch nur als Bestandteil eines Industrie- oder Gewerbebetriebes gestattet (Abs. 1). Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe (ES) IV (Art. 43 LSV26); in einem Übergangsbereich von 20 m gegenüber den Wohnzonen E1 und W2 gilt die ES III (Abs. 4). In einem Übergangsbereich von 20 m zur Wohnzone sind Betriebe oder Betriebsteile, welche zu stärkeren Einwirkungen führen als sie in der Wohnzone geduldet werden müssen, nicht zugelassen (Art. 91 BauV27) (Abs. 5).