e) Gemäss Art. 52 GBR bezweckt die Zone mit Planungspflicht D «Gewerbeland» die Ansiedlung arbeitsplatzintensiver Industrie- und Gewerbebetriebe beidseits der Autobahn unter Beachtung erhöhter gestalterischer Anforderungen und der Immissionen von Autobahn und Bahnlinie (Abs. 1). Es gelten Art und Mass der Nutzung der Gewerbezone (Art. 38 und 47 mit Ausnahme der Gebäudehöhe: 11 m) (Abs. 2 GBR). Die folgenden Grundsätze sind zu beachten: Keine Beeinträchtigung der Uferlandschaft, sowohl bezüglich der Nahsicht (Teil westlich der Autobahn) als auch bezüglich der Fernsicht;