c) Die Beschwerdegegnerin macht dazu geltend, weder die Bestimmungen der ZPP D noch das kommunale Baureglement enthielten Bestimmungen zum Bau von Mobilfunkanlagen. Sollten Mobilfunkantennen unter einschränkende Bau- und Planungsvorschriften gestellt werden, so habe dies grundsätzlich explizit zu geschehen, wobei auf die Zielsetzungen der Fernmeldegesetzgebung angemessen Rücksichtig zu nehmen wäre. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Nichterwähnung von Mobilfunkanlagen als Nutzungsoptionen in dieser Zone führe nicht dazu, dass technische Infrastrukturanlagen ausgeschlossen seien. Solche Anlagen seien vielmehr in der Bauzone generell zulässig.